Entry & Exit

Ein- und Ausspeisung von Gas in Österreich

Ein Entry-Exit System zur Ein- und Ausspeisung von Gas bildet die Grundlage des österreichischen Gasmarktmodells. Damit wird allen Marktteilnehmern ein diskriminierungsfreier Zugang zum Gasmarkt gewährleistet.

An Entry- und Exit-Punkten können Kapazitäten unabhängig voneinander gebucht und gehandelt werden. Die gebuchten Kapazitäten berechtigen zur Ein- und Ausspeisung von Gas in bzw. aus einem Marktgebiet. Die Einlieferung an Entry-Punkten und die Entnahme an Exit-Punkten kann ebenfalls unabhängig voneinander getätigt werden.

Die AGGM koordiniert alle Gastransporte und ermöglicht dadurch das reibungslose Funktionieren des Entry-Exit-Systems. Mit physikalischer Ausgleichsenergie hält die AGGM das österreichische Marktgebiet nötigenfalls auch aktiv im Gleichgewicht.

Entry- und Exit-Daten auf der AGGM-Plattform

Die AGGM-Plattform liefert umfangreiche Daten zur Ein- und Ausspeisung von Gas im Fernleitungs- und Verteilernetz.

Netzzutritt im Verteilergebiet

Bis Biomethan oder Wasserstoff in das österreichische Gasnetz eingespeist werden kann, sind einige Schritte von den Erzeugern, den Verteilernetzbetreibern als auch von AGGM als Markt- und Verteilergebietsmanager (MVGM) nötig, die im folgenden Überblick zusammenfassend dargestellt sind.

Die nachstehende Grafik zeigt den Netzzugangsprozess für Erzeuger von erneuerbaren Gasen oder Speicheranlagen und wird im folgenden Text näher erklärt.

1. Am Beginn des Prozesses steht der Antrag auf Netzzutritt des Erzeugers bei dem zuständigen Verteilernetzbetreiber, womit der Erzeuger die erstmalige Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses beantragt. Dieser Antrag hat gemäß GMMO-VO 2020 mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Angabe des zu versorgenden Objektes (genaue Anschrift und Name);
  • prognostizierter Jahresverbrauch in kWh;
  • wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, Name und Kontaktdaten des Grundstückseigentümers;
  • gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Entnahmepunkt in bar;
  • Anschlussleistung in kWh/h.

Dabei gilt gemäß § 75 (3) GWG 2011, dass die Kosten für die erstmalige Herstellung für die maximale Anschlusslänge bei Bestandsanlagen von 10 km und bei neuen Biomethananlagen von 3 km durch den Verteilernetzbetreiber bis zu einem Netzanschlussquotient von 60 lfm/m³ CH4-eq/h getragen werden. Ebenfalls werden die Kosten für die Mengenmessung, Qualitätsprüfung, Odorierung und Verdichtung vom Verteilernetzbetreiber übernommen.
Das anfallende Netzbereitstellungsentgelt gem. §9 Abs. 1 Z 1 bzw. 3GSNE-VO von 3 €/kWh/h vertraglich vereinbarter Leistung für den Anschluss an die Netzebene 1, sowie 5 €/ kWh/h vertraglich vereinbarter Leistung für die Netzebene 3 ist vom Erzeuger an den Verteilernetzbetreiber zu leisten.
Darauffolgend wird der Verteilernetzbetreiber aktiv und teilt der AGGM den neuen Netzzutritt mit.
Hintergrund dazu sind die gesonderten Regelungen in § 12 GMMO-VO 2020 für Speicher, Erzeugungs- und Produktionsanlagen: “Netzzutrittsverträge mit Betreibern von Speicher-, Erzeugungs- und Produktionsanlagen sind nach den Vorgaben des MVGM abzuschließen, soweit diese Verträge Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes haben.”
Mögliche Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes müssen daher von AGGM geprüft werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass vor dem Abschluss von Netzzutrittsverträgen mit neuen Anlagen die für diese Prüfung notwendigen Informationen an AGGM übermittelt werden.

Dazu hat die AGGM im Netzzugangsportal für alle Verteilernetzbetreiber ein Formular eingerichtet, um den Netzzutritt von Erzeugungsanlagen bekannt geben zu können. Dieses Formular mit dem Namen „Netzzutritt“ ist im Bereich „Speicher/Produktion/Biogas“ zu finden:

  • Die erforderlichen Daten können über eine Maske eingegeben werden.
  • Nach Eingabe der Informationen kann mittels „An AGGM Senden“ die Eingabe abgeschlossen werden, woraufhin eine E-Mail-Bestätigung über den Erhalt von AGGM versendet wird.
  • Die eingegeben Informationen bleiben nach dem Abschicken für den Verteilernetzbetreiber weiterhin sichtbar und bearbeitbar.
  • AGGM prüft daraufhin die Auswirkungen des Netzzutritts und informiert via E-Mail den Verteilernetzbetreiber ob Vorgaben zum Netzzutrittsvertrag nötig sind oder nicht.

Eine detaillierte Beschreibung zur Handhabung des neuen Formulars wird im Benutzerhandbuch des AGGM-Netzzugangsportals zu finden sein. 
Während dieser Abstimmung zwischen dem VNB und der AGGM kann der Erzeuger bereits beginnen, einen EIC bei AGGM als Local Issuing Office zu beantragen. Der Code wird später im Zuge des Netzzugangsantrags benötigt.

2. Im nächsten Schritt vereinbart der Erzeuger von erneuerbaren Gasen mit dem Verteilernetzbetreiber die gegenseitigen Rechte und Pflichten zum Netzzutritt im Netzzutrittsvertrag. Neben den schon durch den Antrag bekannten Informationen erfolgt darin unter anderem die Festlegung des Netzanschlusspunktes, des Einspeisepunktes (Übergabestelle = Eigentumsgrenze zwischen netzseitiger Anschlussanlage und Kundenanlage), des Minimal- und Maximaldruckes am Einspeisepunkte, sowie die Festlegung der Zählpunktsbezeichnung.
Falls durch die AGGM Vorgaben zum Netzzutrittsvertrag an den Verteilernetzbetreiber übermittelt worden sind, werden diese als Anhang dem Vertrag hinzugefügt.
Achtung: Der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages berechtigt den Erzeuger noch nicht zur Nutzung des Netzes! Dazu ist noch der Netzzugangsvertrag und ein bewilligter Netzzugangsantrag notwendig.

Im Netzzugangsvertrag wird die Nutzung bzw. der Netzzugang des Netzes gemäß § 27 GWG 2011 geregelt. Darin wird unter anderem folgendes vereinbart:

  • als Beginn der Netznutzung kann ein Zeitpunkt vereinbart werden, der maximal drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags liegt.
  • es können nicht diskriminierende und sachliche Bedingungen zur Gewährleistung der Kapazitätsreservierung vereinbart werden.
  • eine angemessene Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kapazität ab dem vereinbarten Beginn der Netznutzung im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme.

Ebenfalls wird das Netznutzungsentgelt gem. § 13 Abs. 2 Z 4 GSNE-VO von derzeit 0,12 €/kWh/h pro Jahr festgelegt.

3. Anschließend wird wieder der Verteilernetzbetreiber tätig und übermittelt der AGGM den Netzzugangsantrag. Dieser hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Beginn des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes anzugeben

  • gewünschter Einspeisepunkt in das Verteilernetz, genaue Anschrift und Name und Zählpunktsbezeichnung
  • Vereinbarte Höchstleistung in kWh/h. Technischer und vertraglicher Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigten entspricht
  • prognostizierte Jahreseinspeisung in kWh
  • die Art der Einspeisung: Biogas – Erdgasproduktion – Speicher – Wasserstoff – synthetisches Gas
  • gewünschter minimaler und maximal zulässiger Druck am gewünschten Einspeisepunkt in bar
  • Zählpunktbezeichnung des Einspeisepunktes
  • Gültiger EI-Code des Erzeugers
  • Bekanntgabe des Versorgers im Rahmen der Anmeldung gemäß Wechselverordnung 2014 (kann später nachgeholt werden).

Die AGGM prüft den Netzzugangsantrag und gewährt den Netzzugang, falls keine Gründe zur Verweigerung vorliegen.
Im Falle einer Verweigerung des Netzzugangs durch die AGGM, beispielsweise aufgrund von mangelnder Netzkapazität, kann der Erzeuger bzw. der Verteilernetzbetreiber einen Kapazitätserweiterungsantrag bei der AGGM stellen.
Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist dann bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Darin werden die nötigen Umsetzungsmaßnahmen zur Bereitstellung der im Antrag geforderten Kapazität festgelegt.

Bis zur Inbetriebnahme der Anlage sind von dem Erzeuger bzw. dem Verteilernetzbetreiber noch die Komponentennummer und die zugehörige Bilanzgruppe an die AGGM zu übermitteln.

4. Am Ende des Prozesses, so gesehen bis zur Inbetriebnahme der neuen Anlage ist zwischen dem Erzeuger und der AGGM noch ein eigener Vertrag zu schließen. Darin werden die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten vereinbart.

Netzzugang im Verteilergebiet

Die Kapazitäten für das Verteilergebiet werden von der AGGM im Netzzugangs- und Kapazitätsmanagement nichtdiskriminierend vergeben.

Netzzugangsanträge von Endkund:innen, Speicherbetreibern und Gas- sowie Biogasproduzenten erhält die AGGM von den Netzbetreibern direkt über das AGGM-Netzzugangsportal sowie über die Plattform EnergyLINK.

Im Netzzugangsportal der AGGM können Bilanzgruppenverantwortliche (BGV) bzw. registrierte Netzkund:innen Kapazitätsbuchungen an Grenzübergabepunkten im Verteilergebiet Ost online durchführen. BGV können im Netzzugangsportal zusätzlich auch die Allokationsmethode für Endkund:innen (25 bis 300 MWh/h) ändern.

Netzzugangsportal

Für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg stellt die AGGM auch die Exit-Kapazitäten aus den vorgelagerten deutschen Fernleitungssystemen bereit. Damit wird der barrierefreie Zugang zum deutschen Marktgebiet Trading Hub Europe (THE) für Endkund:innen in Tirol und Vorarlberg ermöglicht. Eine Buchung von Entry-Kapazitäten für die Versorgung von Endkund:innen in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg ist nicht erforderlich.

Kapazitätsausweis im Verteilergebiet

Die AGGM berechnet und veröffentlicht als Verteilergebietsmanager jährlich gemäß dem von der E-Control Austria am 15.4.2014 genehmigten Berechnungsschemas für die Verteilergebiete in Österreich die vorzuhaltenden und frei verfügbaren Kapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten im Verteilergebiet.

Berechnungsschema für die Verteilergebiete in Österreich

Parameter der Standardkapazität an den Grenzübergabepunkten in den Verteilergebieten (gültig ab 1.1.2024)

Kapazitätsausweis für Entry/Exit Punkte in den Verteilergebieten (gültig ab 1.1.2024)

Pipeline-Bottom

Kontakt

Für Fragen zur Buchungssituation an den Entry- und Exit-Punkten im Verteilergebiet steht Ihnen Herr Helmut Wernhart zur Verfügung.